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o. J. o. T. Neisse.

1308.

Heinrich, Bischof von Breslau, gewährt im Hinblick darauf, dass die Bürger und Einwohner seiner Stadt Neisse und anderer dazu gehöriger Orte infolge des Mangels eines bestimmten Stadtrechtes vielfache Störungen, Schäden und Verluste leiden, vornehmlich durch die Eigenmächtigkeit der Vögte und Präfekten, denselben mit Zustimmung seines Kapitels das Stadtrecht von Magdeburg, wie solches die Breslauer gebrauchen, mit dem Hinzufügen, dass die Bewohner des Gebietes von Ottmachau, Neisse oder sonst des Kirchenlandes etwa erforderliche Rechtsbelehrungen sich in Neisse holen sollen, und dass hier auch der Sitz des deutschen bischöflichen Gerichtshofes sein, während für das polnische Gericht Ottmachau bleiben soll. Die Konsuln und die Gemeinde von Neisse sollen alljährlich in der Jakobskirche daselbst an der Vigilie des Schutzheiligen eine Wachskerze von 12 Pfund Wachs darbringen.

Aus dem Formelbuche Arnolds von Protzan, abgedr. von Wattenbach im Cod. dipl. Siles. V, 191. Die Einreihung der Urk. an dieser Stelle begründet der Zusammenhang mit der vorstehenden.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 16, 1892; Regesten zur schlesischen Geschichte, 1301 - 1315. Herausgegeben von C. Grünhagen und C. Wutke.